Project Detail
Die Sachverständigenabnahme ist eine wichtige und gesetzlich vorgeschriebene Prüfung, die vom Hersteller noch vor der ersten Inbetriebnahme einer Krananlage durchgeführt werden muss.
Die rechtlichen Grundlagen hierzu stehen in der DGUV Vorschrift 52 „Krane“, der Prüfumfang in DGUV GS 309-001.
Die Vor- und Bauprüfung liegt in der Verantwortlichkeit des Herstellers, während die Abnahmeprüfung in der Verantwortung des Betreibers liegt.
Wann und was muss geprüft werden?
Neukrane unterliegen der Abnahmepflicht. Die Prüfung muss dabei am betriebsbereiten Kran erfolgen.
Im Vordergrund der Abnahmeprüfung steht die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Krananlage: So wird unter anderem geprüft, ob die Prüf- und Nennlasten sicher durch den Kran, die Kranbahn und deren Unterkonstruktion aufgenommen werden können. Auch vorhandene Sicherheitseinrichtungen werden auf ihre Wirksamkeit, Eignung und Vollständigkeit hin getestet.
Ein wichtiger Teil der Prüfung erstreckt sich auf das Prüfen der Dokumentation, da diese eine wesentliche Voraussetzung für das In-den-Verkehr-Bringen der Anlage ist.
Wer gilt als Sachverständiger?
Sachverständig ist, wer durch seine Fachkenntnisse sowie Kenntnisse über relevante Normen und Vorschriften dazu in der Lage ist, die Sicherheit und Funktionstüchtigkeit eines Krans zu beurteilen. In Bezug auf die Abnahmeprüfung eines betriebsbereiten Krans kommen dafür entweder Sachverständige des Kranherstellers infrage oder solche, die gemäß § 28 DGUV Vorschrift 53 „Krane“ dafür qualifiziert sind.
- Sachverständiger des Kranherstellers: Hierbei handelt es sich um eine Person, die der Kranhersteller wegen ihrer Berufserfahrung und ihres Fachwissens zum Sachverständigen benannt hat.
- Sachverständiger gemäß § 28 DGUV Vorschrift 53: Dieser Vorschrift zufolge gilt als sachverständig, wer vom Unfallversicherungsträger oder den Technischen Überwachungsvereinen dazu ermächtigt ist.
Die Sachverständigenabnahme
Ist ein Neukran bei der Lieferung noch nicht betriebsbereit, sondern muss er erst ein- oder aufgebaut werden (wie etwa ein Brückenkran), dann besteht die Prüfpflicht vor der ersten Inbetriebnahme. Diese muss von einem Sachverständigen durchgeführt. Anders ist dies bei Wiederholungsprüfungen, die vorrangig von einem Sachkundigen vorgenommen werden.
Auch als Sachkundiger muss man auf Basis seiner (Fach-)Kenntnisse beurteilen können, in welchem arbeitstechnischen Zustand eine Krananlage ist. Eine offizielle Ermächtigung ist hier jedoch nicht nötig, sodass auch ausgebildetes Fachpersonal sowie Kranmeister, Bauingenieure und Maschinenmeister für die Durchführung einer Sachkundigenprüfung infrage kommen.